Satzung
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen "Regionalinitiative Rhein-Nahe-Hunsrück" e.V.
(2) Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Bad Kreuznach
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereines
(1) In Fortentwicklung des Regionalgedankens führt der Verein Aufgaben der
wirtschaftsbezogenen Regionalförderung für die Region „Rhein-Nahe-Hunsrück“ durch.
In diesem Zusammenhang wird der Verein sowohl die Zusammenarbeit seiner Mitglieder als auch die regionale und überregionale Zusammenarbeit mit den Kommunen, den Ministerien, den Verbänden sowie den Unternehmen der privaten Wirtschaft fördern.
(2) Die Zielsetzung des Vereines ist:
a) Die wirtschaftsbezogene Vermarktung der Region ‘Rhein-Nahe-Hunsrück’ nach außen mit Wirtschaftsmagazin, Standortatlas, Anzeigen, Messen etc.
b) Die wirtschaftliche Zusammenarbeit und die Förderung des „Wir-Gefühls“ innerhalb der Region; Austausch von Auftragspotentialen/ Verlängerung der Wertschöpfungskette.
c) Erstellung und Betreuung einer wirtschaftsbezogenen Datenbank.
d) Bildung und Aufbau einer zentralen Stabsstelle u.a. als Anlaufstelle z.B. für externe Kooperationspartner, wie Investitions- und Strukturbank, Banken,
Kammern, Wirtschaftsverbänden etc.;
§ 3 Beginn des Vereins
(1) Der Verein beginnt am 1. Januar 1996
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Behörden und andere Institutionen werden. Voraussetzung ist, dass das künftige Mitglied bereit ist, die Zwecke des Vereins aktiv zu unterstützen.
(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod bzw. Auflösung, schriftliche Kündigung oder durch Ausschluss.
(2) Der freiwillige Austritt ist mit halbjähriger Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Von diesem Austrittsrecht darf frühestens zwei Jahre nach Beginn der Mitgliedschaft Gebrauch gemacht werden.
§ 6 Finanzierung der Vereinsaufgaben
(1) Der Verein finanziert seine Aufgaben durch Mitgliedsbeiträge, Förderbeiträge und sonstige Zuwendungen seiner Mitglieder und Dritter.
(2) Alle Mittel des Vereins sind für seine satzungsmäßigen Zwecke und nach den Grundsätzen sparsamer Haushaltsführung zu verwenden.
(3) Der Beitrag wird in einer Beitragsordnung, die die Mitgliederversammlung beschließt, festgesetzt. Er ist bis zum 1.3 eines jeden Jahres im Voraus fällig.
§ 7 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung;
b) der Vorstand;
(2) Alle Vertreter von Vereinsorganen sind ehrenamtlich tätig. Es werden keine Sitzungsgelder gezahlt.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt in den gesetzlich bestimmten und in dieser Satzung vorgesehenen Fällen. Im einzelnen unterliegt ihrer Beschlussfassung insbesondere:
a) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder;
b) Genehmigung der Rechnungsprüfung und Entlastung des Vorstandes;
Wahl der Rechnungsprüfer und Entgegennahme des Prüfungsberichtes;
Festsetzung des Wirtschafts- und Finanzplanes;
e) Änderung der Satzung bzw. Auflösung des Vereines;
f) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes;
g) Änderung der jährlichen Mitgliedsbeiträge.
(2) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie wird unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich vom Vorstand einberufen.
(3) Eine Mitgliederversammlung ist dann nicht erforderlich, wenn alle Mitglieder einer mündlichen, fernmündlichen, schriftlichen, fernschriftlichen oder einer Beschlussfassung durch Telefax ausdrücklich zustimmen.
(4) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme bis zu einem im Zeitpunkt der Mitgliederversammlung im laufenden Geschäftsjahr bezahlten Mitglieds- und Förderbeitrag von € 2.500,--. Ab diesem Betrag gewährt jede weitere Beitragszahlung bis zu € 2.500,-- eine weitere Stimme.
(5) Einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen bedürfen folgende Beschlüsse:
a) Auflösung des Vereins;
b) Änderung seiner Satzung;
c) Aufstellung und Änderung der Geschäftsordnung für Vorstand und Geschäftsführung;
d) Ausschluss von Mitgliedern;
e) Beitragsordnung.
(6) Jedes Mitglied kann sich bei Beschlüssen der Mitgliederversammlung aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.
(7) Die Niederschrift über die Mitgliederversammlung wird vom Protokollführer, den der jeweilige Leiter benennt, angefertigt und von ihm und dem Versammlungsleiter unterschrieben.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei Stellvertretern und wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Blockwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder sind einzeln zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Vereins befugt.
(2) Der Vorstand bestimmt die Richtlinien der Vereinsarbeit und genehmigt das Arbeitsprogramm. Aufgaben, Rechte und Pflichten des Vorstandes regelt die Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
(3) Der Vorsitzende beruft alle Sitzungen der Mitgliederversammlung ein und leitet sie.
Ist der Vorsitzende verhindert, so vertritt ihn einer der Stellvertreter. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann von der nächsten Mitgliederversammlung für die restliche Amtsperiode ein Nachfolger gewählt werden.
§ 10 Geschäftsführung
Der Verein hat einen oder mehrere ehrenamtliche Geschäftsführer. Die
Geschäftsführung wird in ihrer Arbeit durch Bereitstellung von Personal- und Sachausstattung der Vereinsmitglieder unterstützt.
(2) Die Geschäftsführung hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes auszuführen.
(3) Die von der Mitgliederversammlung zu beschließende Geschäftsordnung regelt Aufgaben, Pflichten und Rechte der Geschäftsführung.
§ 11 Mittelverwendung
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
(5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an eine gemeinnützige Institution, die die Mitgliederversammlung bestimmt.
Windesheim, den 8. März 2005